Enterbungen im Erbrecht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Begriff Enterbung nur im Paragraf 1938 aufgeführt. Er besagt, dass ein Erblasser einen Verwandten, einen Ehegatten oder einen Lebenspartner enterben darf, ohne einen anderen Erben einzusetzen. Dies kann nur durch ein Testament geschehen und bezieht sich nicht auf den Pflichtteil. Durch eine Anpassung dieses und anderer Paragrafen an das Gesetz zur Beendigung der Diskrimination gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften ist seit 2002 der gleichgeschlechtliche Lebenspartner mit eingeschlossen. Er ist also in der Erbfolge dem Ehegatten gleichgestellt und ebenso in der Enterbung. Das Erbrecht heute wurde einer Modifikation im Zuge der gesellschaftlichen Entwicklung unterworfen.

Es gibt Personen, die vom Gesetz her als erbunwürdig bezeichnet werden. Wer den Erblasser getötet oder ihn so schwer verletzt hat, dass er nicht in der Lage ist, vor seinem Tode eine entsprechende Verfügung zu erstellen, ist erbunwürdig. Wer ihm droht oder ihn arglistig täuscht, oder wer sich einer Straftat schuldig macht, wird ebenfalls als erbunwürdig angesehen. Der Staat kann ihm das Erbe verwehren, auch wenn der Erblasser vorher keine entsprechende Verfügung erstellt hat. Dies geschieht aber nur, wenn ein Miterbe eine Anfechtungsklage einreicht, um denjenigen Erben, der sich eines Vergehens schuldig gemacht hat, für unwürdig erklären zu lassen. Die Anfechtung ist jedoch nicht erlaubt, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.

Eine andere Form der Enterbung ist der Pflichtteilsentzug. Dies kann unter folgenden Umständen geschehen: Der Erbe trachtet dem Erblasser nach dem Leben. Er begeht ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder seinen Ehegatten. Wenn der Erbe verurteilt wurde zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und ohne Bewährung ist der Erblasser ebenfalls berechtigt, ihm den Pflichtteil zu entziehen. Dieser Entzug geschieht durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers. Wenn ein Nachkomme einen verschwenderischen Lebensstil pflegt, kann ein Testamentsvollstrecker beauftragt werden, den Pflichtteil zu verwalten. In diesem Falle erben erst die Abkömmlinge des verschwenderisch lebenden Nachkommen.

 

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