Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer richtet sich in Deutschland nicht nach dem Betrag des Vermögens, welches hinterlassen wird. Es wird nach der Leistungsfähigkeit des Erben bestimmt. Begründet wird dies mit der gestiegenen steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben, dessen konkreter Erwerb also die größte Rolle spielt. Der Versuch, die Erbschaftssteuer mit einer Schenkung zu umgehen, ist in Deutschland zum Scheitern verurteilt da um eben dies zu verhindern, eine Schenkungssteuer erhoben wird. Detaillierter erklärt wird die Erbschaftssteuer auf Erbrecht heute.

Für Erben oder Vererbende ist es wichtig zu wissen, welche Beträge und Gegenstände von der Erbschaftssteuer befreit sind, denn es existieren einige. Befindet sich der Erbe in der Steuerklasse I und der Hausrat des Gestorbenen übersteigt nicht den Wert von 41.000 Euro, bleibt er komplett steuerfrei, wobei alle Kleidungsstücke mit eingeschlossen werden. Auch übliche Geschenke, wie die zu Weihnachten oder zum Geburtstag werden von der Erbschafts- beziehungsweise der Schenkungssteuer nicht belangt. Völlig steuerfrei bleiben außerdem die vererbten Beträge, die einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zugedacht sind. Dies gilt auch für kirchliche Zwecke. Allerdings muss abgesichert werden, dass das Geld auch zu einem bestimmten Zweck verwendet wird. Zudem wird die Unterstützung während der Lebenszeit zugunsten einer Person, die damit ihren Unterhalt oder ihre Ausbildung finanziert, nicht angerechnet. Befreit wird außerdem Grundbesitz, der der Allgemeinheit zugänglich ist. Dies gilt auch für Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Ähnliches. Wichtig ist dabei, dass die Kosten für diese Objekte die Einnahmen übersteigen müssen.

Zusätzlich gelten verschiedene Beträge, die komplett von der Erbschaftssteuer und auch der Schenkungssteuer befreit werden. Lebenspartner oder Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro. Bei Kindern oder Stiefkindern ist der Betrag ein wenig geringer und liegt bei 400.000 Euro. Denselben Betrag können auch Enkel erben, wenn die Kinder (also die Eltern der Enkel) verstorben sind. Enkel mit lebenden Eltern dürfen einen Betrag bis zu 200.000 Euro steuerfrei erben. Abgesehen von der Verwandtschaft können andere Personen der Steuerklasse I einen Betrag von 20.000 Euro erben, Steuerklasse II und III können noch 10.000 Euro erhalten.

 

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