Wird zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger ein Darlehensvertrag vereinbart, kann es wichtig sein zu wissen, ob und wann dieser Darlehensvertrag gekündigt werden kann. Für die Art der Kündigung ist Ausschlag gebend, welche Konditionen im Darlehensvertrag vereinbart sind. Ist kein festes Datum zur Rückzahlung des Darlehens vereinbart, so kann der Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Ist ein Termin vereinbart worden, kann der Vertrag nur fristgerecht zum Ablauf der Zinsbindung oder mit einer dreimonatigen Frist bei einem Darlehen mit variablem Zins gekündigt werden.
Zusätzlich zur Möglichkeit einen Darlehensvertrag fristgemäß zu kündigen, ist auch relevant, ob und unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung zulässig ist. Einen Darlehensvertrag außerordentlich zu kündigen, ist nur in außergewöhnlichen Situationen möglich. So kann dies geschehen, wenn z. B. das Grundstück für das ein Darlehen aufgenommen wurde, vor Ablauf des Darlehensvertrags verkauft werden soll. In diesem Fall ist meist eine Vorfälligkeitsentschädigung an den Darlehensgeber, also meist eine Bank, zu zahlen.
Diese Vorfälligkeitsentschädigung kann man nur vermeiden, wenn im Darlehensvertrag vereinbart wurde, dass Sonderzahlungen zulässig sind. Mit Sondertilgungen kann man ein Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer tilgen und somit vorfristig kündigen. Die Summe, die eine Sondertilgung aufweist, sollte dann entsprechend so hoch sein, dass ein großer Teil des Darlehens getilgt werden kann. Eine Möglichkeit, diese Summe anzusparen ist, Geld auf einem Festgeldkonto anzulegen. Ein Festgeldkonto Vergleich zeigt die Möglichkeiten, hier über einen Zeitraum von 5 oder 10 Jahren eine Summe anzusparen, um die Restschuld eines Darlehensvertrags vorzeitig zu begleichen. Auf diese Weise lässt sich auch ein Darlehensvertrag vorzeitig beenden, ohne eine außerordentliche Kündigung aussprechen zu müssen.