Aktuelle Infos zum Erbrecht

Seit dem 1. Januar 2010 ist das Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland in wesentlichen Punkten geändert worden. Dabei wurden etliche Faktoren berücksichtigt, die in der jüngeren Entwicklung an Bedeutung gewonnen haben, wie zum Beispiel die Pflege älterer Familienmitglieder oder die Möglichkeiten, ein Pflichtteil zu entziehen, wenn sich der Erbe der testamentarischen Einsetzung als unwürdig erwiesen hat. Gleichzeitig wurden einzelne Bestimmungen an die übliche Rechtspraxis angepasst und www.erbrecht-heute.de gibt hierzu jederzeit einen aktuellen Überblick.

Der Ausgleich für Pflegeleistungen stellt Angehörige, die sich der Pflege des Verstorbenen gewidmet haben, besser als die anderen Erbberechtigten. Vom Gesamt-Erbe wird erst ein entsprechender Betrag definiert und an die Pflegeperson vergeben ehe alle anderen Erben bedacht werden. Diese erhalten ihre Anteile aus dem verbliebenen Betrag, inklusive der Pflegeperson. In dieser Regelung ist natürlich auch das Bemühen des Gesetzgebers zu sehen, Anreize für die private Pflege zu geben. Die Pflichtteilentziehung beruhte bisher auf der sehr anfechtbaren Formulierung des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“. Zudem war dieser Entziehungsgrund bei Eltern und Ehegatten nichtig. Das neue Gesetz hat daher die Pflichtteilentziehung am Strafgesetzbuch orientiert und so eindeutig kriminell orientierte Gründe definiert. Nicht nur besonders schwere Tatbestände wie Tötung oder Misshandlung rechtfertigen eine Pflichtteilentziehung, sondern auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch regelt nunmehr die Ansprüche Dritter, die sich aus Schenkungen des Verstorbenen zu Lebzeiten ergeben. Das Gesetz stellt den Anspruch derjenigen Erben, die zu Lebzeiten keine Schenkungen erhielten, sicher. Das Vermögen wird in der Weise betrachtet, als seien die Schenkungen nicht erfolgt. Allerdings dürfen sie nicht länger als 10 Jahre zurückliegen und die Anspruchsfrist ist gleitend gehalten, d. h., jährlich gehen 10 % des Anspruches verloren.

Mit den neuen Stundungsregelungen werden Beeinträchtigungen des Erbvermögens vermieden. Ist der zur Auszahlung des Pflichtteils verpflichtete Erbe dazu über eine längere Zeit nicht in der Lage, kann er die Stundung beantragen. Das liegt auch im Interesse der anderen Erben, denn z. B. Immobilien müssen dann nicht mehr im Notverkauf veräußert werden, sondern können den höheren Marktwert realisieren.

 

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